derzeit geplante Satzung:

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein  führt den Namen

 

"International Sports Teacher and

Event Manager Association“

 

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Namen

"International Sports Teacher and

Event Manager Association“

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 45131 Essen.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen Lehr- und Ausbildungsmethoden, sowie die Erarbeitung und Festlegung qualitativer Lehr- und Ausbildungsstandards. Er ist vor allem bestrebt, den Golfsport allen Bevölkerungsschichten zugänglich zu machen und die Jugend in sportlicher Hinsicht mit angemessenen Ausbildungskonzepten zu fördern.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

 

3. Mitglieder

 

1. Der Verein kann folgende Mitglieder haben:

 

a) ordentliche Mitglieder

b) ausserordentliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, soweit sie nicht gemäß Abs. 3 zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen, sowie Handelsgesellschaften oder juristische Personen (Firmenmitglieder). Firmenmitglieder haben dem Vorstand anzuzeigen, durch welche Person ihre Mitgliedsrechte wahrgenommen werden sollen. Die Benennung darf nachträglich ganz oder zum Teil gegenüber dem

Vorstand des Vereins widerrufen und durch entsprechende Neubenennung ersetzt werden. Der Vorstand

 

 

kann eine Benennung ablehnen, wenn die Interessen des Vereins dies angebracht erscheinen lassen.

 

3. Außerordentliche Mitglieder sind:

Natürliche Personen, Handelsgesellschaften oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Ihre Rechte und Pflichen unterliegen einer individuellen Regelung.

 

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

5. Ordentliche Mitglieder, die bei der Vereinsgründung mitgewirkt haben oder deren Aufnahmeantrag im Zeitpunkt der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister dem Vorstand vorgelegen hat, werden als „Gründungsmitglieder" bezeichnet.

 

 

4. Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Entsprechendes gilt für die Übernahme eines Mitglieds in eine andere Mitgliederkategorie. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme (generell oder im Einzelfall) einem Aufnahmeausschuß übertragen.

 

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion werden.

 

3. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.

 

5. Soweit in dieser Satzung das Alter entscheidend ist, gilt jeweils der 1. Januar als Stichtag.

5. Mitgliedsbeiträge

 

1. Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, haben einen einmaligen Aufnahmebeitrag entsprechend der gültigen Beitragsordnung zu entrichten. Näheres bestimmt der Vorstand.

 

2. Ehrenmitglieder können durch Beschluß des Vorstandes ganz oder teilweise von Aufnahme- und Jahresbeiträgen befreit werden.

 

3. Der Vorstand ist auch berechtigt, in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag (Aufnahme- und Jahresbeitrag) zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

 

 

6. Rechte der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, etwaiger Ordnungen, sowie der nach der Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und/oder des Vorstandes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste einzuführen. Den Anordnungen des Vorstandes, der zuständigen Ausschüsse oder der mit der Leitung einer Veranstaltung betrauten Person ist Folge zu leisten.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

 

7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft und alle damit in Verbindung stehenden Ansprüche enden außer durch Tod durch

 

a) Austritt (Abs. 2)

b) Ausschluß (Abs. 3)

 

2. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied

 

a) in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich sonst durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Vereinszugehörigkeit als unwürdig erweist;

 

b) nachhaltig gegen diese Satzung, gegen etwaiger Ordnungen, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstößt ;

 

c) trotz zweifacher eingeschriebener Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gemeinschaft erwachsene Pflichten nicht erfüllt.

 

Vor der Entscheidung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzumachen. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge wird durch den Ausschluß nicht aufgehoben. Als Ausschluß gilt auch ein Vorstandsbeschluß, durch den die Übernahme eines außerordentlichen Mitglieds in eine andere Mitgliederkategorie abgelehnt wird.

 

4. Für die Umwandlung der ordentlichen in die außerordentliche Mitgliedschaft gilt Abs. 2, S. 1 und 2 entsprechend.

 

5. Einem ausgeschiedenen Mitglied stehen, gleichgültig aus welchen Gründen es aus dem Verein ausgeschieden ist, keine Ansprüche am Vermögen des Vereins zu.

 

 

8. Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. ggf die Ausschüsse.

 

 

9. Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Halbjahr eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein. Die Mitgliederversammlung ist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, vom Tage der Absendung an gerechnet, schriftlich einzuberufen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt, soweit ihr durch die Satzung nicht weitere Aufgaben übertragen sind, über:

 

a) die Wahl des Vorstands und des Kassenprüfers

b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers

c) die Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Rechnungsberichtes für das abgelaufene Jahr

d) Satzungsänderungen

e) Auflösung des Vereins

f) sonstige Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden.

 

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies im Interesse des Vereins für geboten erscheint. Er ist zur Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder im Sinne des §6 Ziff. 2, unter Angabe der Gründe und Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragen. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Woche seit Eingang des schriftlichen Antrages nach, so sind die antragstellenden Mitglieder selbst zur Einberufung einer Mitgliederversammlung berechtigt.

 

4. Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Später gestellte Anträge können vom Vorstand zur Behandlung vorgelegt werden. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende des Vorstandes noch sein Stellvertreter anwesend, so wird die Versammlung von dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

 

6. Wahlen oder Beschlußfassungen werden in geheimer oder offener Abstimmung durchgeführt. Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Vorsitzende. Dies gilt nicht, sofern die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine andere Abstimmungsart beschließt.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben an die Mitglieder zu berichten.

 

8. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

9. Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

 

 

10. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern:

 

1. dem 1. Vorsitzenden (Präsident),

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident)

3. und dem Schatzmeister.

 

Zunächst wird der Präsident von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist eine Blockwahl zulässig.

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl dann vor, wenn es zur satzungsgemäßen Ergänzung des Vorstandes notwendig oder aus anderen Gründen zweckmäßig ist.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen abberufen. Ein abberufenes Vorstandsmitglied darf für eine weitere Legislaturperiode nicht wieder als Mitglied des Vorstandes vorgeschlagen oder bestellt werden.

 

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht ausdrücklich der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen.

 

Der Vorstand kann insbesondere Ordnungen erlassen, sowie Einzelheiten für die Golfetikette festlegen und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen angemessene Sanktionen aussrechen (Rüge, Warnung, Verweis, Nichtzulassung zu Vereinseinrichtungen auf Zeit, Ausschluß aus dem Verein). Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen; darin kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die alleinige Entscheidung und Verantwortung über bestimmte Angelegenheiten übertragen werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu Beginn eines Kalenderjahres die für das vergangene Kalenderjahr beschlossenen Mitgliedsbeiträge auch für das laufende Geschäftsjahr vorläufig festzusetzen und von den Mitgliedern anzufordern.

 

6. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

7. Der Vorstand faßt seine Beschlüssen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Schriftliche Stimmenabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig.

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.

 

8. Solange der Verein einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Delfigolf GmbH geschlossen hat, werden sämtliche Vorstandsmitglieder anstelle der Wahl durch die Mitgliederversammlung von der GmbH benannt.

 

 

11. Ausschüsse

 

Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse für besondere Aufgaben (z. B Spiel-, Aufnahme- und Jugendausschuß) einsetzen. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.

12. Rechnungsjahr

 

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schluß des Rechnungsjahres ist ein Geschäftsbericht mit der Jahresabrechnung anzufertigen. Die Jahresrechnung ist vor der nächsten fälligen Mitgliederversammlung den Kassenprüfern vorzulegen.

 

 

13. Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins

 

1. Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der bei der Beschlußfassung abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern bei Einberufung der Mitgliederversammlung, die darüber beschließen soll, schriftlich bekanntzugeben.

 

Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine Mitgliederversammlung möglich, die mit einer Frist von einem Monat zu dem ausschließlichen Zweck der Auflösung einzuberufen ist. Der Antrag auf Auflösung ist jedem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

Für die Beschlußfassung ist die Anwesenheitheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Sind zu der Versammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so kann mit einer Frist von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.

 

 

14. Sonstige Bestimmungen

 

Der Vorstand ist befugt, über Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die redaktionelle Fassung betreffen.

15. Schlußbestimmung

 

Sofern einzelne Punkte der Satzung unwirksam oder nichtig sind, werden die übrigen Punkte davon nicht berührt.

 

 Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 00.00.2011